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Muss Ihre Website barrierefrei sein? Der ehrliche BFSG-Check für kleine Betriebe

Von Nils Ehrenfried · 25. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

Kurzantwort: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen ist Ihre Website, wenn Verbraucher dort elektronisch Verträge oder Buchungen abschließen und Ihr Betrieb größer als ein Kleinstunternehmen ist. Viele kleine Dienstleister sind ausgenommen – profitieren von Barrierefreiheit aber trotzdem.

Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er ordnet die Rechtslage für Betriebsinhaber verständlich ein; verbindliche Auskünfte für Ihren Einzelfall geben Anwälte oder Ihre IHK.

Vielleicht kennen Sie die Mail: Ab 2027 müsse „jede Website ohne Ausnahme" barrierefrei sein, sonst drohten fünfstellige Bußgelder. Angebot anbei.

Wir haben diese Frist bei der Stelle gesucht, die sie kennen müsste: der Bundesfachstelle Barrierefreiheit des Bundes. Sie steht dort nicht.

Was tatsächlich gilt, ist differenzierter – und für viele kleine Betriebe deutlich entspannter. Wer es versteht, entscheidet besser als unter Druck.

Was ist das BFSG – in zwei Absätzen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie (den European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Für Websites relevant ist vor allem der Bereich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr": Wenn Verbraucher über Ihre Website Verträge abschließen können – ein Online-Shop, ein Buchungssystem, eine kostenpflichtige Reservierung –, fällt dieser Teil Ihrer Website grundsätzlich unter das Gesetz. Bei Verstößen sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 100.000 € vor (IHK Schwerin).

Ist meine Website betroffen? Der 2-Fragen-Check

Frage 1: Können Verbraucher auf Ihrer Website elektronisch abschließen? Gemeint ist mehr als „es gibt ein Kontaktformular". Es geht um Websites, über die Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge zustande kommen: Online-Shops, Online-Buchung mit verbindlicher Terminvereinbarung, kostenpflichtige Reservierungssysteme. Eine reine Visitenkarten-Website mit Telefonnummer und Anfahrt ist nach überwiegender Lesart nicht erfasst. Bei Grenzfällen – etwa einem Buchungskalender ohne Zahlung – gehen die Einschätzungen auseinander; hier lohnt die Nachfrage bei der IHK.

Frage 2: Sind Sie größer als ein Kleinstunternehmen? Hier kommt die wichtigste Ausnahme des Gesetzes ins Spiel – dazu gleich mehr.

Für typische inhabergeführte Betriebe heißt das:

  • Fahrschule mit Online-Anmeldung und Online-Zahlung: je nach Größe betroffen.
  • Physiotherapie-Praxis mit Online-Terminbuchung: Grenzfall – abhängig von Ausgestaltung und Betriebsgröße.
  • Kfz-Werkstatt, deren Website nur Leistungen, Team und Telefonnummer zeigt: nach überwiegender Lesart nicht erfasst.
  • Küchenstudio mit Online-Shop: beim Shop betroffen, sofern keine Ausnahme greift.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme – und die Frist, die es so nicht gibt

Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, ausdrücklich aus: Wer weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz hat, ist bei Dienstleistungen vom BFSG nicht erfasst (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht – wer physische Produkte in Umlauf bringt, fällt unabhängig von der Größe unter das Gesetz.

Zwei Dinge sollten Sie dazu wissen:

Erstens: Die verbreitete Behauptung, diese Ausnahme laufe „Ende 2026 aus" und ab 2027 sei jede Website pflichtig, findet sich in den Veröffentlichungen der Bundesfachstelle nicht. Wenn ein Anbieter Ihnen mit dieser Frist Druck macht, fragen Sie ihn nach der konkreten Rechtsgrundlage – und lassen Sie die Antwort im Zweifel von Ihrer IHK prüfen. Seriöse Beratung nennt Paragraphen, kein Countdown-Datum.

Zweitens: „Ausgenommen" heißt nicht „erledigt". Die Ausnahme befreit vom Gesetz – nicht von den Gründen, aus denen das Gesetz existiert. Und die sind auch wirtschaftlich relevant.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht rechnet

Wir bauen jede Website nach dem Standard WCAG 2.2 AA – auch für Betriebe, die das BFSG gar nicht erfasst. Nicht aus Idealismus, sondern aus drei nüchternen Gründen:

1. Reichweite. In Deutschland leben Millionen Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen – dazu kommt eine alternde Kundschaft, die von guten Kontrasten, klarer Schrift und einfacher Bedienung genauso profitiert. Ein Betrieb, dessen Website diese Menschen aussperrt, verzichtet freiwillig auf Kundschaft.

2. Sichtbarkeit. Barrierefreiheit und Maschinenlesbarkeit sind technisch eng verwandt: saubere Überschriften-Struktur, beschriebene Bilder, klare Formulare, verständliche Sprache. Genau diese Eigenschaften machen eine Website auch für Google und für KI-Suchsysteme wie ChatGPT besser auswertbar. Eine barrierefreie Website ist fast automatisch eine, die Suchmaschinen besser verstehen.

3. Zukunftssicherheit. Der Anwendungsbereich von Barrierefreiheits-Vorgaben ist in den letzten Jahren stetig gewachsen, nicht geschrumpft. Wer heute sauber baut, muss später nicht teuer nachrüsten – Barrierefreiheit nachträglich in eine fertige Website einzubauen ist regelmäßig teurer, als sie von Anfang an mitzudenken.

Was heißt „barrierefrei" konkret? Die wichtigsten Kriterien

Prüfmaßstab ist in der Praxis die internationale Richtlinie WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) auf Stufe AA. Hinter dem sperrigen Namen stehen sehr konkrete Anforderungen – eine Auswahl:

  • Kontraste: Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben (hellgrau auf weiß fällt durch).
  • Tastatur-Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein.
  • Alternativtexte: Bilder brauchen Beschreibungen, die Screenreader vorlesen können.
  • Verständliche Formulare: Felder sind beschriftet, Fehlermeldungen erklären, was zu korrigieren ist.
  • Struktur: Überschriften sind echte Überschriften, nicht nur fett formatierter Text.
  • Bewegung: Animationen lassen sich reduzieren oder abschalten.

Einen ersten Eindruck vom eigenen Stand gibt ein einfacher Selbsttest: Bedienen Sie Ihre Website einmal nur mit der Tastatur (Tab-Taste), und stellen Sie die Schriftgröße im Browser auf 200 %. Wenn dabei Inhalte unerreichbar werden oder das Layout zerfällt, wissen Sie, wo Sie stehen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website? Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 erbracht werden – eine bestehende Website mit betroffenen Funktionen fällt also darunter, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. Für bestimmte Bestandsfälle sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor; ob eine davon auf Sie zutrifft, klären Sie am besten mit Ihrer IHK.

Ich habe nur ein Kontaktformular – bin ich betroffen? Ein reines Kontaktformular ohne Vertragsschluss macht Ihre Website nach überwiegender Lesart nicht zum „elektronischen Geschäftsverkehr". Sobald aber online verbindlich gebucht, bestellt oder bezahlt wird, sieht es anders aus.

Ich bin Einzelunternehmer – muss ich gar nichts tun? Rechtlich sind Sie als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen. Wirtschaftlich bleibt Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll: bessere Nutzbarkeit für alle Kunden, bessere Auswertbarkeit für Suchmaschinen und KI-Systeme.

Was kostet eine barrierefreie Website? Wird Barrierefreiheit von Anfang an mitgebaut, verursacht sie kaum Mehrkosten – sie ist dann eine Frage des handwerklichen Standards, nicht des Budgets. Teuer wird es, wenn eine fertige Website nachträglich umgebaut werden muss. Deshalb bauen wir von Anfang an nach WCAG 2.2 AA. Muss Ihre Website das BFSG erfüllen, halten wir das in Ihrem Angebot fest.

Wer kontrolliert das überhaupt? Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Sie können Prüfungen durchführen, Korrekturen verlangen und bei Verstößen Bußgelder verhängen – der Rahmen reicht bis 100.000 €.


Quellen

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
  • IHK Schwerin: Barrierefreiheit ab Juni 2025 für Unternehmen Pflicht
  • IHK München: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Überblick für Unternehmen
  • W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Über den Autor: Nils Ehrenfried ist Gründer von The Presence. Er begann selbst auf der Agenturseite – mit Projekten u. a. für die TSG Hoffenheim und den Springer Verlag –, wechselte dann die Perspektive und baute ein Unternehmen mit rund 250 Mitarbeitenden auf, das er bis zum Exit führte. Heute, zurück auf der Dienstleistungsseite, kennt er beide Rollen: das Handwerk einer Agentur und den Alltag eines echten Betriebs, der Agenturen beauftragt. Bei The Presence bauen wir jede Website nach WCAG 2.2 AA, unabhängig davon, ob das Gesetz es verlangt. Verbindlich zugesichert ist die Barrierefreiheit, wenn sie in Ihrem Angebot steht.

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